§ 11 SBGG – Eltern-Kind-Verhältnis
(1) Der Geschlechtseintrag im Personenstandsregister ist für das nach den §§ 1591 und 1592 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern unerheblich. Für das nach § 1592 Nummer 1 oder 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende oder künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich, es sei denn, sie hat im Rahmen der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt erklärt, dass ihr Geschlechtseintrag vor Abgabe der Erklärung gemäß § 2 maßgeblich sein soll.
(2) Das bestehende Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern bleibt durch eine Änderung des Geschlechtseintrags unberührt. Für das künftig begründete Rechtsverhältnis zwischen einer Person und ihren angenommenen Kindern ist ihr Geschlechtseintrag im Personenstandsregister zum Zeitpunkt der Annahme maßgeblich.
Fußnoten
(+++ § 11: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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SBGGGesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
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- § 2 – Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen
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PStGPersonenstandsgesetz
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Kapitel 7 – Besondere Beurkundungen · Abschnitt 2 – Familienrechtliche Beurkundungen
- § 45b – Erklärungen nach dem Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag
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Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026