§ 54 RVG – Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;

zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026