§ 36 RVG – Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht
(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden:
- 1.
- schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und
- 2.
- Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes).
(2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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RVGRechtsanwaltsvergütungsgesetz
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Abschnitt 9 – Übergangs- und Schlussvorschriften
- Anlage 1 – (zu § 2 Absatz 2) Vergütungsverzeichnis
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 15.3.2022 I 610;
zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 8.12.2025 I Nr. 318
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026