§ 20 RDG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 3 eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung geschäftsmäßig erbringt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1, § 13h Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 2, zuwiderhandelt,
- 3.
- einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt oder
- 5.
- entgegen § 13g fremde Gelder nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet und nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 13 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 7 Satz 2, entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13a Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 13a Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
- 3.
- entgegen § 13a Absatz 3 oder 4 Satz 1 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
StBerGSteuerberatungsgesetz
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Erster Teil – Vorschriften über die Hilfeleistung in Steuersachen · Erster Abschnitt – Ausübung der Hilfe in Steuersachen · Dritter Unterabschnitt – Verbot und Untersagung
- § 5 – Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, Missbrauch von Berufsbezeichnungen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024