§ 13e RDG – Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern
(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkassodienstleistern für die Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilprozessordnung.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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RDGRechtsdienstleistungsgesetz
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Teil 3 – Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
- § 13c – Vergütungsvereinbarungen für Inkassodienstleistungen und Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RDG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 10.3.2023 I Nr. 64
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024