§ 8 PsychThG – Wissenschaftlicher Beirat

Die zuständige Behörde stellt die wissenschaftliche Anerkennung eines psychotherapeutischen Verfahrens oder einer psychotherapeutischen Methode fest. Sie stützt ihre Entscheidung dabei in Zweifelsfällen auf ein Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie, der gemeinsam von der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundesärztekammer errichtet worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PsychThG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018

Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021