§ 28 PsychThG – Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsstätten, die nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung staatlich anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt, solange sie Ausbildungen zum Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin und des Psychologischen Psychotherapeuten oder zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchführen.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, sobald eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung wegfällt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PsychThGPsychotherapeutengesetz
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Abschnitt 6 – Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 22 – Zuständigkeit von Behörden
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Vierter Abschnitt – Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 117 – Hochschulambulanzen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PsychThG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021