§ 2 PsychThG – Erteilung der Approbation
- 1.
- das Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, erfolgreich absolviert hat und die psychotherapeutische Prüfung nach § 10 bestanden hat,
- 2.
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- 3.
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist und
- 4.
- über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Soll die Erteilung der Approbation abgelehnt werden, weil mindestens eine der in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegt, so ist die antragstellende Person oder ihre gesetzliche Vertreterin oder ihr gesetzlicher Vertreter vor der Entscheidung zu hören.
(3) Ist gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation ausgesetzt werden, bis das Strafverfahren beendet ist.
8
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PsychThGPsychotherapeutengesetz
-
Abschnitt 1 – Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
- § 5 – Rücknahme, Widerruf und Ruhen
-
Abschnitt 3 – Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
- § 11 – Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten
- § 12 – Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten
- § 13 – Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
-
Abschnitt 5 – Verordnungsermächtigungen
- § 20 – Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation
-
Abschnitt 6 – Aufgaben und Zuständigkeiten
- § 22 – Zuständigkeit von Behörden
-
Abschnitt 7 – Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
- § 27 – Abschluss von Ausbildungen
-
-
SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
-
Viertes Kapitel – Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern · Zweiter Abschnitt – Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten · Siebter Titel – Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- § 95c – Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PsychThG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 17 G v. 19.5.2020 I 1018
Ersetzt G 2122-5 v. 16.6.1998 I 1311 (PsychThG)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 15. Juni 2021