§ 15 PStG – Eintragung in das Eheregister
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet
- 1.
- Tag und Ort der Eheschließung,
- 2.
- die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,
- 3.
- die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen
- 1.
- auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,
- 2.
- auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
- 3.
- auf die Bestimmung eines Ehenamens,
- 4.
- auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PStGPersonenstandsgesetz
-
LPartGLebenspartnerschaftsgesetz
-
Abschnitt 6 – Übergangsvorschriften
- § 22 – Abgabe von Vorgängen
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PStG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 29.3.2026 I Nr. 83
Bek. v. 15.10.2025 I Nr. 262 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026