§ 24 ProdSG – Pflichten des Herstellers und des Einführers
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.
- 1.
- die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,
- 2.
- die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,
- 3.
- die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder
- 4.
- die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.
- 1.
- das Datum der Prüfung nach Satz 1,
- 2.
- den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
- 3.
- die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.
⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdSG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 27.7.2021 I 3146
Änderung durch Art. 1 G v. 3.2.2026 I Nr. 29 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Ersetzt V 8053-8 v. 8.11.2011 I 2178, 2179; 2012 I 131 (ProdSG 2011)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026