§ 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung
Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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ProdHaftGProdukthaftungsgesetz
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- § 17 – Erlaß von Rechtsverordnungen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026