§ 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung

Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ProdHaftG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 17.7.2017 I 2421

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026