§ 6 PflVG – Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge
(1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.
- 1.
- keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und
- 2.
- aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer Beschränkung nicht zugänglich ist.
- 1.
- für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder
- 2.
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.
(4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflVGPflichtversicherungsgesetz
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Abschnitt 1 – Pflichtversicherung
- § 2a – Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch
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Abschnitt 3 – Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen · Unterabschnitt 1 – Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 12 – Leistungspflicht des Entschädigungsfonds
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Abschnitt 4 – Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 30 – Strafvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026