§ 3a PflVG – Verfahren der Schadenregulierung
- 1.
- ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder
- 2.
- eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht oder nicht vollständig beziffert worden ist.
(2) Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflVGPflichtversicherungsgesetz
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Abschnitt 3 – Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen · Unterabschnitt 1 – Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 12 – Leistungspflicht des Entschädigungsfonds
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… Unterabschnitt 3 – Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen
- § 18 – Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflVG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.4.2024 I Nr. 119
Neufassung durch Art. 1 G v. 5.4.1965 I 213 udB "Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (Pflichtversicherungsgesetz)"
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026