§ 8 PflSchG – Anordnungen der zuständigen Behörden

Die zuständige Behörde kann zur Bekämpfung von Schadorganismen oder zur Verhütung der Ein- oder Verschleppung sowie der Ansiedlung von Schadorganismen Maßnahmen nach § 6 Absatz 1 anordnen, soweit eine Regelung durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 nicht getroffen ist oder eine durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 oder 3 getroffene Regelung nicht entgegensteht.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350

Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026