§ 29 PflSchG – Inverkehrbringen in besonderen Fällen
- 1.
- unter den Voraussetzungen des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder
- 2.
- zur Anwendung an Befallsgegenständen, die für die Ausfuhr bestimmt sind, sofern für diese im Bestimmungsland abweichende Anforderungen gelten oder die Pflanzenschutzmittel im Bestimmungsland für diese Anwendung zugelassen sind,
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzende Regelungen für die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels, für das eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt worden ist, erlassen, um eine bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung sicherzustellen. Die Landesregierungen können diese Befugnis durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Genehmigung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Julius Kühn-Institut und dem Umweltbundesamt erteilt.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PflSchGPflanzenschutzgesetz
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Abschnitt 5 – Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln
- § 26 – Getrennte Lagerung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PflSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2025 I Nr. 350
Die §§ 42 bis 44 treten gem. § 74 Abs. 9 zukünftig außer Kraft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026