§ 66 PBefG – Berichtspflichten
- 1.
- zur Umsetzung der nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 erlassenen Verordnung, insbesondere
- a)
- zur Vollständigkeit und Zugänglichkeit der nach § 3a bereitzustellenden Daten, auch im Hinblick auf die regelmäßige Öffnung von Schnittstellen zur Verknüpfung von Informationssystemen;
- b)
- zur Anzahl der Dienstleistungsangebote, die sich nach der umfassenden Bereitstellung von Mobilitätsdaten entwickelt haben oder sich in der Entwicklung befinden;
- c)
- zu Marktbarrieren im Hinblick auf die Weiterverwendungsmöglichkeit von Daten nach § 3b und
- d)
- zu Vorschlägen hinsichtlich der Verbesserung der Nutzung von Daten;
- 2.
- zur Umsetzung der in § 64c Absatz 1 und 2 niedergelegten Vorgaben und deren Wirksamkeit.
(2) Die Bundesregierung legt mit Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) dem Deutschen Bundestag einen Bericht in nichtpersonenbezogener Form zu den mit der Einführung der neuen Verkehrsformen verfolgten Zielen und deren Auswirkungen auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit vor. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
-
I. – Allgemeine Vorschriften
- § 3b – Datenverarbeitung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026