§ 51 PBefG – Beförderungsentgelte und -bedingungen im Taxenverkehr
- 1.
- Grundpreise, Kilometerpreise und Zeitpreise sowie Festpreise für bestimmte Wegstrecken,
- 2.
- Zuschläge,
- 3.
- Vorauszahlungen,
- 4.
- die Abrechnung,
- 5.
- die Zahlungsweise und
- 6.
- die Zulässigkeit von Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich.
- 1.
- ein bestimmter Zeitraum, eine Mindestfahrtenzahl oder ein Mindestumsatz im Monat festgelegt wird,
- 2.
- eine Ordnung des Verkehrsmarktes nicht gestört wird,
- 3.
- die Beförderungsentgelte und -bedingungen schriftlich vereinbart sind und
- 4.
- in der Rechtsverordnung eine Pflicht zur Genehmigung oder Anzeige vorgesehen ist.
(3) Bei der Festsetzung der Beförderungsentgelte und -bedingungen sind § 14 Abs. 2 und 3 sowie § 39 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die ermächtigten Stellen können für einen Bereich, der über den Zuständigkeitsbereich einer die Beförderungsentgelte und -bedingungen festsetzenden Stelle hinausgeht, in gegenseitigem Einvernehmen einheitliche Beförderungsentgelte und -bedingungen vereinbaren.
(5) Für die Anwendung der Beförderungsentgelte und -bedingungen gilt § 39 Abs. 3 entsprechend.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
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PBefGPersonenbeförderungsgesetz
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I. – Allgemeine Vorschriften
- § 3b – Datenverarbeitung
-
III. – Sonderbestimmungen für die einzelnen Verkehrsarten · E. – Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- § 47 – Verkehr mit Taxen
-
VII. – Erlaß von Rechtsverordnungen und Allgemeinen Verwaltungsvorschriften
- § 57 – Rechtsverordnungen
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VIII. – Bußgeldvorschriften
- § 61 – Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026