§ 22 PBefG – Beförderungspflicht
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
- 1.
- die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.
- die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.
- die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PBefGPersonenbeförderungsgesetz
-
StVOStraßenverkehrs-Ordnung
-
I. – Allgemeine Verkehrsregeln
- § 21 – Personenbeförderung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PBefG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 8.8.1990 I 1690;
zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G v. 15.5.2026 I Nr. 148
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026