§ 21a PAuswG – Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter
Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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PAuswGPersonalausweisgesetz
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Abschnitt 7 – Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
- § 32 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAuswG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. November 2025