§ 92 PatG

(1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, dann besorgt ein Richter die Niederschrift.

(2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026