§ 140e PatG

Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann der obsiegenden Partei im Urteil die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegt. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils Gebrauch gemacht wird. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;

zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152

Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026