§ 107 PatG
(1) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß; sie kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
(2) Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(3) Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PatG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 16.12.1980; 1981 I 1;
zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 20.5.2026 I Nr. 152
Bek. v. 27.6.2023 I Nr. 175 ist berücksichtigt
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 27. Mai 2026