§ 16 PartG – Maßnahmen gegen Gebietsverbände

(1) Die Auflösung und der Ausschluß nachgeordneter Gebietsverbände sowie die Amtsenthebung ganzer Organe derselben sind nur wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei zulässig. In der Satzung ist zu bestimmen,
1.
aus welchen Gründen die Maßnahmen zulässig sind,
2.
welcher übergeordnete Gebietsverband und welches Organ dieses Verbandes sie treffen können.

(2) Der Vorstand der Partei oder eines übergeordneten Gebietsverbandes bedarf für eine Maßnahme nach Absatz 1 der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf dem nächsten Parteitag ausgesprochen wird.

(3) Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zuzulassen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PartG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 31.1.1994 I 149;

zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 70

Änderung durch Art 1 G v. 10.7.2018 I 1116 ist gem. BVerfGE v. 24.1.2023 I Nr. 43 - 2 BvF 2/18 - mit Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar und nichtig

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024