§ 7 PAngV – Rückerstattbare Sicherheit
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbesondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PAngVPreisangabenverordnung
-
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten
- § 20 – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAngV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026