§ 18 PAngV – Überziehungsmöglichkeiten

Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Darlehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Sollzinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzugeben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAngV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139

Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026