§ 1 PAngV – Anwendungsbereich; Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
- 1.
- Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
- 2.
- Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
- 3.
- mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
- 4.
- Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
- 1.
- dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
- 2.
- leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
PAngVPreisangabenverordnung
-
Abschnitt 5 – Ordnungswidrigkeiten
- § 20 – Ordnungswidrigkeiten
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PAngV, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 12.5.2026 I Nr. 139
Ersetzt V 720-17-1 v. 14.3.1985 I 580 (PAngV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 18. Juni 2026