§ 16a PassG – Echtheitsüberprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Passdaten
- 1.
- die auf dem Chip des Passes gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten auszulesen,
- 2.
- die benötigten biometrischen Daten beim Passinhaber zu erheben und
- 3.
- die biometrischen Daten miteinander zu vergleichen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden dürfen Daten, die sie im Rahmen einer Identitätsfeststellung aus dem Chip des Passes ausgelesen haben, mit Ausnahme der biometrischen Daten zur Verarbeitung in einem Datenverarbeitungssystem automatisiert speichern, sofern sie dazu durch ein Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes berechtigt sind. Im Übrigen sind die nach Absatz 1 Satz 1 verarbeiteten Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes oder der Identität des Passinhabers zu löschen.
- 1.
- die auf dem Chip des Passes gespeicherten Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 und die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, sowie das auf dem Chip gespeicherte Lichtbild auslesen und
- 2.
- von den ausgelesenen Daten ausschließlich das Lichtbild, die Daten nach § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 4, 7, 9 sowie die Daten, die zur Überprüfung der Echtheit des Passes erforderlich sind, verwenden.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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PassGPassgesetz
-
Erster Abschnitt – Passvorschriften
- § 16b – Verarbeitung der sichtbaren Daten des Passes
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SGB 5Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
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Zehntes Kapitel – Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz · Erster Abschnitt – Informationsgrundlagen · Zweiter Titel – Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- § 291 – Elektronische Gesundheitskarte
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026