§ 13 PassG – Sicherstellung
(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
- 1.
- eine Person ihn unberechtigt besitzt;
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;
- 3.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.
(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) (weggefallen)
1
Auf diese Vorschrift verweisen:
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PassGPassgesetz
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Erster Abschnitt – Passvorschriften
- § 14 – Sofortige Vollziehung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte PassG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 30.10.2023 I Nr. 291
zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 27.10.2025 I Nr. 256
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 28. Mai 2026