§ 92 OWiG – Vollstreckungsbehörde

Vollstreckungsbehörde im Sinne der nachfolgenden Vorschriften dieses Abschnitts ist in den Fällen des § 90 die Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, sonst die Stelle, der nach § 91 die Vollstreckung obliegt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;

Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026