§ 35 OWiG – Verfolgung und Ahndung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer Stelle für einzelne Verfolgungshandlungen der Richter berufen ist.
(2) Die Verwaltungsbehörde ist auch für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz das Gericht berufen ist.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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BDSGBundesdatenschutzgesetz
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Teil 2 – Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 · Kapitel 5 – Sanktionen
- § 41 – Anwendung der Vorschriften über das Bußgeld- und Strafverfahren
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JArbSchGJugendarbeitsschutzgesetz
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Fünfter Abschnitt – Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 60 – Verwaltungsvorschriften für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte OWiG, nicht nur diese Vorschrift):
Neugefasst durch Bek. v. 19.2.1987 I 602;
Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026