§ 6 NpSG – Datenübermittlung
Das Zollkriminalamt darf zu Straftaten nach § 4 Informationen, einschließlich personenbezogener Daten nach der aufgrund des § 20 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, dem Bundeskriminalamt zur Erfüllung von dessen Aufgaben als Zentralstelle übermitteln, soweit Zwecke des Strafverfahrens dem nicht entgegenstehen. Übermittlungen nach Satz 1 sind auch zulässig, sofern sie Daten betreffen, die dem Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen. Übermittlungsbefugnisse nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NpSG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 7.1.2026 I Nr. 2
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 21. Mai 2026