§ 8 NotSanG – Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach diesem Gesetz ist,
- 1.
- die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- im Fall einer Ausbildung
- a)
- an einer staatlichen Schule (§ 5 Absatz 2 Satz 1)
- aa)
- der mittlere Schulabschluss oder eine andere gleichwertige, abgeschlossene Schulbildung oder
- bb)
- eine nach einem Hauptschulabschluss oder einer gleichwertigen Schulbildung erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer,
- b)
- im Rahmen eines Modellvorhabens an einer Hochschule (§ 7) der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023