§ 28 NotSanG – Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
2.
entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023