§ 28 NotSanG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 die Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ oder
- 2.
- entgegen § 30 Absatz 2 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NotSanG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert Art. 7c G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 26. Juli 2023