§ 14 NamÄndG – (Inkrafttreten)

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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NamÄndG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;

Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026