§ 3 NachwG – Änderung der Angaben
(1) Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen oder der in § 2 Absatz 2 und 3 genannten Angaben ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Auf die Verpflichtung nach Satz 1 finden folgende Regelungen entsprechende Anwendung:
- 1.
- § 2 Absatz 1 Satz 2, 5 und 6 sowie
- 2.
- § 2 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein schriftlicher Änderungsvertrag ausgehändigt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn dem Arbeitnehmer hinsichtlich der Änderung ein Änderungsvertrag in Textform nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 Satz 2 übermittelt worden ist; unberührt bleibt der Anspruch nach § 2 Absatz 1 Satz 3. Satz 2 gilt nicht in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 6.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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NachwGNachweisgesetz
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- § 4 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte NachwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024