§ 8 MuSchG – Beschränkung von Heimarbeit
(1) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine schwangere in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer achtstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf Heimarbeit an eine stillende in Heimarbeit beschäftigte Frau oder an eine ihr Gleichgestellte nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen ausgeben, dass die Arbeit werktags während einer siebenstündigen Tagesarbeitszeit ausgeführt werden kann.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MuSchGMutterschutzgesetz
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Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
- § 2 – Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 3 – Kündigungsschutz
- § 17 – Kündigungsverbot
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Abschnitt 5 – Durchführung des Gesetzes
- § 29 – Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsbehörden, Jahresbericht
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Abschnitt 6 – Bußgeldvorschriften, Strafvorschriften
- § 32 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026