§ 25 MuSchG – Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026