§ 16 MuSchG – Ärztliches Beschäftigungsverbot
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MuSchGMutterschutzgesetz
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WissZeitVGWissenschaftszeitvertragsgesetz
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- § 2 – Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MuSchG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 371
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026