§ 30 MitbestG – Grundsatz

Die Zusammensetzung, die Rechte und Pflichten des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs sowie die Bestellung seiner Mitglieder bestimmen sich nach den für die Rechtsform des Unternehmens geltenden Vorschriften, soweit sich aus den §§ 31 bis 33 nichts anderes ergibt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026