§ 18 MitbestG

Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026