§ 18 MitbestG
Sind nach § 9 die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in unmittelbarer Wahl zu wählen, so sind die Arbeitnehmer des Unternehmens, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. § 7 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend. Für die Wahl sind die §§ 15 bis 17 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Delegierten die wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmens treten.
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Auf diese Vorschrift verweisen:
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MitbestGMitbestimmungsgesetz
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Zweiter Teil – Aufsichtsrat · Zweiter Abschnitt – Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder · Sechster Unterabschnitt – Weitere Vorschriften über das Wahlverfahren sowie über die Bestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern
- § 20 – Wahlschutz und Wahlkosten
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MitbestG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 7.8.2021 I 3311
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026