§ 3 MiLoG – Unabdingbarkeit des Mindestlohns

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MiLoG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 30. Juni 2026