§ 5 MessEG – Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und Produkte
Wenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
- 1.
- Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten,
- 2.
- Teilgeräte.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024