§ 24 MessEG – Pflichten des Bevollmächtigten
(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.
- 1.
- Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts,
- 2.
- zum Nachweis der Konformität eines Messgeräts Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen an eine zuständige Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen und
- 3.
- Zusammenarbeit mit einer zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Messgeräten verbunden sind.
(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden.
Fußnoten
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 4 – Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
- § 29 – Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28
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Abschnitt 7 – Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
- § 60 – Bußgeldvorschriften
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024