§ 17 MessEG – Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle
- 1.
- innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.
- 1.
- innerhalb von zwei Wochen, sofern eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder
- 2.
- innerhalb von zwei Monaten, sofern keine Akkreditierungsurkunde vorliegt.
(3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt.
(4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle.
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
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MessEGMess- und Eichgesetz
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Abschnitt 2 – Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt · Unterabschnitt 2 – Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
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Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MessEG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 38 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024