§ 69 MsbG – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Energielieferanten; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- 1.
- Abrechnung des Energieversorgungsvertrages einschließlich vorheriger Tarifierung von Messwerten sowie Bereitstellung von Abrechnungsinformationen an den Letztverbraucher nach § 40b des Energiewirtschaftsgesetzes,
- 2.
- Durchführung eines Lieferantenwechsels,
- 3.
- Durchführung eines Tarifwechsels,
- 4.
- Änderung des Messverfahrens,
- 5.
- Überprüfung der Bilanzkreis- und Netznutzungsabrechnung,
- 6.
- Erstellung der Energiemengenprognose,
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
- 1.
- an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit der Abrechnung der Belieferung von Energie erforderlichen Informationen,
- 2.
- an den Letztverbraucher die im Zusammenhang mit dem Tarif stehenden Informationen,
- 3.
- an den Bilanzkreisverantwortlichen die für das Bilanzkreisdatenclearing erforderlichen Informationen.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
- 2.
- im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
4
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 1 – Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
- § 52 – Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung
-
… Kapitel 3 – Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung · Abschnitt 1 – Pflichten des Messstellenbetreibers
- § 60 – Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung
-
… Abschnitt 2 – Zulässiger Datenaustausch: Pflichten der übrigen an der Datenkommunikation Beteiligten
- § 70 – Messwertverarbeitung auf Veranlassung des Anschlussnutzers; weiterer Datenaustausch
-
… Kapitel 4 – Verordnungsermächtigung; Festlegungen der Bundesnetzagentur
- § 75 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026