§ 67 MsbG – Messwertverarbeitung zu Zwecken des Übertragungsnetzbetriebs und der Bilanzkoordination; Übermittlungspflicht; Löschung oder Anonymisierung
- 1.
- Erbringungskontrolle und Abrechnung von Regelleistung aus dezentralen Anlagen,
- 2.
- Prognose der Abnahmestellen mit Eigenerzeugung zur Verbesserung der Vermarktung nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
- 3.
- Information zur aktuellen Einspeisung aus Photovoltaikanlagen,
- 4.
- Verbesserung der von Direktvermarktungsunternehmern und Netzbetreibern genutzten Kurzfristprognosen und Hochrechnungen der Ist-Einspeisung,
- 5.
- Kontrolle und Vergütung von Kapazitätsverpflichtungen und zur Abschätzung der maximalen Residuallast,
- 6.
- Erstattung von finanziellen Förderungen und vermiedenen Netzentgelten nach § 13 des Energiefinanzierungsgesetzes,
- 7.
- Erhebung von Umlagen nach dem Energiefinanzierungsgesetz,
- 8.
- Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebender Pflichten.
(2) Standardmäßig übermittelt der Betreiber von Übertragungsnetzen die zur Erfüllung von sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 75 ergebenden Pflichten erforderlichen Daten.
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bezüglich der Erbringungskontrolle von Regelleistung aus dezentralen Anlagen, des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 sowie des § 66 Absatz 1 Nummer 3 und 4 spätestens nach einem Jahr ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde,
- 2.
- im Übrigen drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der jeweilige Messwert erhoben wurde.
2
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 3 – Regelungen zur Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen · Kapitel 1 – Berechtigte; Allgemeine Anforderungen an die Datenverarbeitung
- § 52 – Allgemeine Anforderungen an die Datenkommunikation; Anonymisierung und Pseudonymisierung
-
… Kapitel 3 – Besondere Anforderungen an die Datenverarbeitung; Übermittlungs- und Archivierungspflicht; Löschung · Abschnitt 1 – Pflichten des Messstellenbetreibers
- § 60 – Datenübermittlung; sternförmige Kommunikation; Löschung oder Anonymisierung
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026