§ 53 MsbG – Auskunftsrechte des Anschlussnutzers

Unbeschadet des Artikels 15 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 hat der Messstellenbetreiber dem Anschlussnutzer auf Verlangen auch Einsicht in die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium gespeicherten auslesbaren Daten zu gewähren, soweit diese Daten nicht personenbezogen sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347

Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026