§ 10 MsbG – Inhalt von Messstellenverträgen
(1) Messstellenverträge regeln die Durchführung des Messstellenbetriebs in Bezug auf die Messstelle, die in dem Vertrag bestimmt ist. Für Verträge nach § 9 Absatz 1 ist § 41 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
- 1.
- die Bedingungen des Messstellenbetriebs und Regelungen zur Messstellennutzung,
- 2.
- die Standard- und Zusatzleistungen nach § 34 einschließlich deren Entgelte und deren Abrechnung,
- 3.
- das Vorgehen bei Mess- und Übertragungsfehlern,
- 4.
- die Verpflichtung der Parteien im Sinne von § 54 zur gegenseitigen Datenübermittlung, die dabei zu verwendenden Datenformate und Inhalte sowie die hierfür geltenden Fristen,
- 5.
- die Haftungsbestimmungen,
- 6.
- die Kündigung und sonstige Beendigung des Vertrages einschließlich der Pflichten bei Beendigung des Vertrages,
- 7.
- die ladungsfähige Anschrift, die Benennung von Ansprechpartnern und Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
(3) Messstellenverträge dürfen keine Regelungen enthalten, die einen Lieferantenwechsel des Anschlussnutzers oder des Anschlussnehmers behindern.
Fußnoten
(+++ § 10 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 9 Abs. 4 +++)
3
Auf diese Vorschrift verweisen:
-
MsbGMessstellenbetriebsgesetz
-
Teil 2 – Messstellenbetrieb · Kapitel 1 – Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Messstellenbetrieb und dessen Finanzierung
-
… Kapitel 7 – Verordnungsermächtigungen; Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
- § 47 – Festlegungen der Bundesnetzagentur
-
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MsbG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 18.12.2025 I Nr. 347
Das G ist gem. Art. 16 G v. 29.8.2016 I 2034 am 2.9.2016 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026