§ 6 MedCanG – Inhalt der Erlaubnis
Die Erlaubnis nach § 4 muss insbesondere regeln:
- 1.
- die Lage der Betriebstätten nach dem Ort, wenn möglich unter Angabe der Flurbezeichnung,
- 2.
- die Angabe, ob der Umgang mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erlaubt wird und welche der in § 4 Absatz 1 genannten Handlungen erlaubt werden, und
- 3.
- die Art an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, mit der die erlaubten Handlungen vorgenommen werden dürfen.
2
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026