§ 15 MedCanG – Abgabe und Erwerb

Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken darf nur von befugten Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verkehr mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder mit Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken abgegeben und erworben werden.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte MedCanG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 G v. 20.6.2024 I Nr. 207

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026